Verkündung des Urteils

IM NAMEN MONTENEGROS

Das Handelsgericht Montenegros, unter Vorsitz von Richterin Itana Folić, hat in der Rechtssache des Klägers JP „Radio und Fernsehen Montenegros“ Podgorica, vertreten durch Rechtsanwältin Zorica Đukanović, gegen den Beklagten Lolani öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter „Radio und Fernsehen Montenegros“ DOO Nikšić, vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Kovačević, zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € nach der Hauptverhandlung am 09.03.2026 in Anwesenheit der Anwälte beider Parteien am 06.04.2026 entschieden.

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Foto: Radio-Fernsehen Nikšić
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URTEIL

Die Klage, mit der der Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € an den Kläger als Ausgleich für immaterielle Schäden aufgrund der Urheberrechtsverletzung verpflichtet werden soll, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage wird angenommen und der Beklagte ist verpflichtet, dieses Urteil auf eigene Kosten innerhalb von 8 Tagen nach Rechtskraft des Urteils in den elektronischen Medien Montenegros, nämlich Vijesti, Dan und Pobjeda, zu veröffentlichen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Verfahrenskosten.

Argumentation

Mit Beschluss des Berufungsgerichts Pž.br.32/26 vom 26.01.2026 wurde das Urteil dieses Gerichts P.br.806/23 vom 02.12.2025 in den Teilen II, III und IV des Tenors aufgehoben.

Der Kläger gab in der Klage und in seinen Ausführungen vor Gericht durch seinen Anwalt an, dass er am 30. Dezember 2022 mit der Tourismusorganisation der Stadt Budva einen Vertrag über die Übertragung von Senderechten abgeschlossen habe. Gegenstand dieses Vertrags war die Übertragung der Senderechte für das Musik- und Unterhaltungsprogramm zum Jahreswechsel 2023 auf dem Platz in Budva. Demnach hatte der Kläger das ausschließliche Recht, das Programm in seiner zweiten Folge auszustrahlen und das klassische Konzert zu wiederholen. Entgegen dem Gesetz über elektronische Medien und dem Urheberrechtsgesetz strahlte die Beklagte jedoch das gesamte Programm, dessen Senderechte dem Kläger laut Vertrag ausschließlich übertragen worden waren, am selben Tag ohne dessen vorherige Zustimmung erneut aus. Er führt weiter aus, dass der Kläger am 16. Januar 2023 bei der Agentur für elektronische Medien eine Beschwerde gegen den Beklagten einreichte, um dessen schädliche Folgen und die unerlaubte Ausstrahlung des Neujahrsprogramms zu unterbinden. Die Agentur für elektronische Medien prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass der Beklagte gegen Artikel 68 des Gesetzes über elektronische Medien sowie gegen die Artikel 29 und 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen hatte. Als aufsichtsrechtliche Maßnahme erteilte sie dem Beklagten eine Verwarnung und ordnete an, die Ausstrahlung der Programminhalte des Fernsehprogramms an die im Gesetz über elektronische Medien, im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, in der Satzung der Agentur und in der erteilten Sendegenehmigung Nr. O-TV-J-4 festgelegten Standards anzupassen und die verhängte Maßnahme öffentlich bekannt zu machen. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 68 des Gesetzes über elektronische Medien der Beklagte keinen Zugang zu den Inhalten verlangte, an denen der Kläger gemäß dem Vertrag über die Übertragung der Senderechte das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung hatte.

Er hob insbesondere hervor, dass gemäß Artikel 19 des Urheberrechtsgesetzes und Artikel 29 desselben Gesetzes der Kläger als Urheber des Werkes ein Recht auf Schutz habe und dass er gemäß Artikel 135 des genannten Gesetzes das ausschließliche Recht habe, die Weiterverbreitung seines Programms durch eine andere Person zu gestatten oder zu verbieten.

Darüber hinaus hat die Klägerin gemäß den Artikeln 149, 207 und 209 des Obligationenrechts Anspruch auf Schadensersatz, da der Beklagte gegen geltendes nationales Recht verstoßen hat, indem er das Neujahrsprogramm ohne Genehmigung erneut ausstrahlte und damit eine rechtswidrige Verletzung des Urheberrechtsgrundsatzes begangen hat, was letztlich zu einem immateriellen Schaden für die Klägerin geführt hat.

Hinsichtlich der Aufhebungsbehauptungen des Berufungsgerichts präzisiert der Anwalt des Klägers in Absatz drei den Anspruch, indem er vorschlägt, dass das Gericht den Beklagten verpflichte, dieses Urteil auf eigene Kosten in den elektronischen Medien Montenegros, nämlich Vijesti, Dan I Pobjeda, innerhalb von 8 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen.

Der Anwalt des Klägers wies auf eine spezielle Frage des Gerichts hin, dass sich der immaterielle Schaden des Klägers im Verlust der Exklusivität und einer geringeren Zuschauerzahl widerspiegelt und dass die Schadenshöhe von 10.000,00 € nach Ermessen des Klägers unter Berücksichtigung der reduzierten Zuschauerzahlen festgelegt wurde, wobei der Kläger auch die Tatsache berücksichtigte, dass das Gericht in diesem Verfahren nach eigenem Ermessen entscheidet, d. h. eine angemessene Entschädigung zuspricht.

Abschließend beantragte er, dass das Gericht der Klage stattgibt und den Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € an den Kläger als immateriellen Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Zudem soll der Beklagte verpflichtet werden, das Urteil innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft auf eigene Kosten in den elektronischen Medien Montenegros, namentlich Vijesti, Dan und Pobjeda, zu veröffentlichen. Er beantragte außerdem die Erstattung der Verfahrenskosten für die Vorbereitung der Klage, die Berufung und die Teilnahme an den stattgefundenen und vertagten Verhandlungen, jeweils zuzüglich 21 % Mehrwertsteuer.

In seiner Klageerwiderung und seinen Aussagen in der Anhörung wies der Beklagte durch seinen Anwalt im Wesentlichen darauf hin, dass die fraglichen Inhalte nicht vom Kläger, sondern von Radio Television Budva stammten, mit dem er einen Vertrag hatte. Er betonte, dass der Kläger ihn nie schriftlich aufgefordert habe, deren Inhalte nicht zu übernehmen. Weiterhin erklärte er, dass er am 31. Dezember 2022 im Rahmen des Neujahrsprogramms ein Konzert aus Budva ausstrahlte und dabei das Signal von Radio Television Budva nutzte. Dies geschah auf Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Direktor des Beklagten und dem Direktor von Radio Television Budva, die wiederum mit dem am 7. Dezember 2021 zwischen den beiden lokalen Fernsehsendern geschlossenen Vertrag über den Austausch von Programminhalten und die Übertragung von Senderechten übereinstimmte. Er führte außerdem aus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Wiederholung der strittigen Sendung nicht wusste, dass der Kläger angeblich das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung der Neujahrssendung besaß, da er den Zugriff auf die Inhalte von Radio Television Budva angefordert und erhalten hatte. Er weist außerdem darauf hin, dass der Kläger kein ausschließliches Recht besaß, da der vom Kläger erwähnte Vertrag über die Abtretung von Rechten die Verpflichtung des Klägers bestätigte, das Signal an Radio Television Budva weiterzugeben, welches auf dieser Grundlage parallel zur Sendung des Klägers eine Live-Übertragung am Silvesterabend ausstrahlte.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Schadensersatz für immaterielle Schäden unbegründet ist, da gemäß Artikel 206 Absatz 2 des Obligationenrechts juristische Personen den Schutz von Persönlichkeitsrechten genießen, die nicht auf den natürlichen Eigenschaften einer natürlichen Person beruhen. Darüber hinaus führte die Wiederholung der beanstandeten Sendung durch den Beklagten weder zu einer Verletzung seines Rechts auf Ruf noch hätte sie dazu führen können.

Der Anwalt des Beklagten wies in Bezug auf die vom Berufungsgericht erhobenen Vorwürfe der Aufhebung darauf hin, dass die Behauptung unbegründet sei, da Exklusivität und geringere Zuschauerzahlen weder einen immateriellen Schaden noch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach dem Obligationenrecht noch nach dem Urheberrechtsgesetz darstellten.

In seiner abschließenden Entscheidung schlug er dem Gericht vor, den Antrag des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Laut AT beantragte er die Erstattung der Verfahrenskosten für die Abfassung der Klageerwiderung, der Berufung und die Teilnahme an den stattgefundenen und vertagten Anhörungen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme prüfte das Gericht folgende Dokumente: den Originalvertrag über die Übertragung der Senderechte zwischen JP Radio und Fernsehen Montenegro, die Originalbeschwerde vom 10.01.2023 bei der Behörde, eine eingescannte Warnung von Fernsehen Nikšić sowie den Originalvertrag über den Austausch von Programminhalten und die Übertragung der Senderechte zwischen dem lokalen öffentlich-rechtlichen Sender Radio Fernsehen Nikšić und Radio Fernsehen Budva. (Das Gericht merkt an, dass die Originale an die Anwälte der Parteien zurückgegeben und Kopien in den Akten aufbewahrt wurden.) Das Gericht prüfte ferner die vorgelegte CD; die Parteien wiesen jedoch darauf hin, dass eine Prüfung in der Verhandlung nicht erforderlich sei, da ihnen deren Inhalt bekannt sei. Das Gericht prüfte ferner den Beschluss Nr. 02-67/5 der Agentur für elektronische Medien vom 15.02.2023, die Stellungnahme der Agentur für audiovisuelle Mediendienste vom 25.03.2025 sowie die Feststellung vom 20.01.2023. und den Beschluss vom 15.02.2023 und hörte die Rechtsvertreter der Parteien Boris Raonić und Nikola Marković an.

Nach sorgfältiger und gewissenhafter Würdigung der vorgelegten Beweismittel, sowohl jedes einzelnen Beweismittels als auch in ihrem wechselseitigen Zusammenhang, und auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Sinne von Artikel 9 der Zivilprozessordnung sowie unter Berücksichtigung der Aufhebungsgründe des Berufungsgerichts entschied das Gericht wie im obiter dictum dargelegt, aus folgenden Gründen:

In der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, dass der Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € als Ausgleich für den ihm durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen immateriellen Schaden verurteilt wird, und dass der Beklagte verpflichtet wird, dieses Urteil auf eigene Kosten innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft des Urteils in den elektronischen Medien Montenegros, nämlich Vijesti, Dan und Pobjeda, zu veröffentlichen.

Aus den vorgelegten Beweismitteln – dem Vertrag über die Übertragung der Senderechte – geht hervor, dass die Klägerin am 30. Dezember 2022 den vorliegenden Vertrag mit der Tourismusorganisation der Stadt Budva abschloss. Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte zur Ausstrahlung des Musik- und Unterhaltungsprogramms zum Jahreswechsel 2023 auf dem Platz in Budva. Es ist vereinbart, dass die Klägerin das ausschließliche Recht hat, das Musik- und Unterhaltungsprogramm zum Jahreswechsel 2023 in seiner zweiten Sendung sowie die Wiederholung des klassischen Konzerts auszustrahlen.

Aus der Beschwerde des Klägers vom 16. Januar 2023 an die Agentur für elektronische Medien geht hervor, dass er die Arbeit des Beklagten wegen Verstoßes gegen Artikel 83 des Gesetzes über elektronische Medien und gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über Programmstandards in elektronischen Medien beanstandete.

Aus den vorgelegten Beweismitteln – Entscheidung Nr. 02-67/5 der Agentur für elektronische Medien vom 15.12.2023 – geht hervor, dass die Agentur nach Prüfung der Sachlage der oben genannten Beschwerde unter Punkt 1 festgestellt hat, dass gegen den Beklagten eine Verwarnung als verwaltungsaufsichtliche Maßnahme wegen Verstoßes gegen Art. 68 des Gesetzes über elektronische Medien, Art. 29 und 135 des Gesetzes über Urheberrecht und Geschlechterrechte sowie Art. 7.1 der Rundfunkgenehmigung Nr. O-TV-J-4 bei der Ausstrahlung des Neujahrsprogramms vom Platz in Budva am 31.12.2022 von 20:30:08 bis 23:59:59 Uhr und am 01.01.2023 von 00:00:00 bis 00:04:03 Uhr ausgesprochen wird. Unter Punkt 2 wird ausgeführt, dass die in Punkt 1 dieser Entscheidung enthaltene Warnung aufgrund der Weiterverbreitung des Programms des öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehsenders Montenegro ohne dessen Genehmigung ausgesprochen wurde, was gegen die Artikel 29 und 135 des Urheberrechtsgesetzes verstößt. Die genannte Entscheidung definiert die genauen Bedingungen der Weiterverbreitung sowie alle Einzelheiten bezüglich Art und Dauer der Ausstrahlung.

Aus dem Schreiben der Agentur für elektronische Medien vom 25.03.2025, mit dem die Feststellung Nr. 02-67/1 der Agentur vom 20.01.2023 eingereicht wurde, geht hervor, dass die genauen Bedingungen der Wiederverbreitung sowie alle spezifischen Details bezüglich Art und Dauer der Wiederverbreitung präzise definiert wurden. Dies wird durch die CD-Aufnahmen bestätigt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte das oben genannte Neujahrsprogramm anlässlich der vom Tourismusverband der Gemeinde Budva organisierten Neujahrsfeier 2023 ausstrahlt.

Aus den vorgelegten Beweismitteln geht hervor, dass die zwischen dem lokalen öffentlich-rechtlichen Sender Radio und Fernsehen Nikšić DOO und Radio und Fernsehen Budva am 07.12.2021 geschlossene Vereinbarung über den Austausch von Programminhalten und die Übertragung von Senderechten besagt, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, ihre eigenen Programminhalte auszutauschen und die Rechte zur Ausstrahlung auf ihren Kanälen gemäß ihrem Programmplan und der redaktionellen Linie von RTV Nikšić und RTV Budva zu übertragen.

Das Gericht hörte auch die Rechtsvertreter der Parteien hinsichtlich der Übernahme des Programms und ihrer Zustimmung dazu an.

Aus der Erklärung des Rechtsvertreters des Klägers, Boris Raonić, geht hervor, dass die streitgegenständlichen Inhalte nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vom Kläger übernommen wurden und dass für jede Zusammenarbeit mit anderen nationalen Rundfunkanstalten eine schriftliche Einwilligung erforderlich ist, die genau angibt, welches Programm bzw. welche Bild- und Fernsehproduktion übernommen und in dem Programm ausgestrahlt wird. Er weist darauf hin, dass die Kooperationsvereinbarung für die betreffende Neujahrssendung mit der Tourismusorganisation Budva bestand, die seiner Kenntnis nach eine Vereinbarung mit Radio Television Budva hatte. Auf diese Weise erwarb der Kläger das Recht, die Neujahrssendung im Fernsehen auszustrahlen, während er mit dem Beklagten keine separate Geschäftskooperationsvereinbarung für eine spezifische Neujahrssendung abgeschlossen hatte. Auf die konkrete Frage des Beklagten, welcher Schaden dem Kläger durch die erneute Ausstrahlung des Programms entstanden sei, wies der Rechtsvertreter des Klägers darauf hin, dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handle, die sich in einer geringeren Zuschauerzahl im Fernsehen widerspiegele, und dass dem Kläger Kosten für Kameraleute und andere Mitarbeiter entstanden seien, die an der Aufzeichnung beteiligt waren, d. h. die Kosten für die Produktion des Produkts, während der Beklagte all dies übernommen habe und der Kläger zudem das ausschließliche Recht verloren habe.

Die Aussage des Rechtsbeistands des Beklagten Nikola Marković belegt, dass die Übernahme und Ausstrahlung von Inhalten zwischen öffentlich-rechtlichen Sendern gängige Praxis ist. Er führt aus, dass Radio Television Nikšić seit über zehn Jahren mit Radio Television Montenegro kooperiert und täglich Inhalte von diesem Sender übernimmt. Bezüglich der fraglichen Inhalte, insbesondere des Neujahrsprogramms, erklärt er, dass der Beklagte diese in Zusammenarbeit mit Radio Television Budva und mit deren Zustimmung im Rahmen einer Vereinbarung übernommen hat. Er erklärt dem Gericht, dass Radio Television Nikšić in diesem speziellen Fall nicht die Inhalte – das Neujahrskonzert – von Radio Television Montenegro übernommen, sondern gemäß der Vereinbarung mit Radio Television Budva die Erlaubnis von Radio Television Budva eingeholt habe, deren Signal zu übernehmen. Dadurch konnte das auf Radio Television Budva ausgestrahlte Programm zeitgleich auf Radio Television Nikšić gezeigt werden. Bei dieser Gelegenheit wies Radio Television Nikšić in seinem Programm darauf hin, dass es vom Signal von Radio Television Budva übernommen wurde, d. h. in einer Ecke des Bildschirms war das Logo von Radio Television Nikšić und in der anderen das Logo von Radio Television Budva zu sehen. Er betont insbesondere, dass der Beklagte weder wusste, dass er die Zustimmung des Klägers einholen musste, noch dass sein Programm das ausschließliche Recht von Radio Television Montenegro war, da er die Lizenz zur Übertragung des Signals direkt von Radio Television Budva erhalten hatte.

Das Gericht befand die Zeugenaussagen für klar und präzise; sie entsprächen den Behauptungen in der Klage und der Antwort auf die Klage.

Im rechtskräftigen Teil des Urteils stellte das Gericht fest, dass der Beklagte das Urheberrecht des Klägers verletzte, indem er ohne Genehmigung und ohne Zustimmung des Klägers das Neujahrsmusik- und Unterhaltungsprogramm anlässlich der Neujahrsfeier 2023, die von der Tourismusorganisation der Gemeinde Budva veranstaltet wurde, erneut ausstrahlte.

Der Kläger beantragte daher, dass der Beklagte verpflichtet werde, dieses Urteil auf eigene Kosten innerhalb von acht Tagen nach Rechtskraft des Urteils in den elektronischen Medien Montenegros, nämlich Vijesti, Dan und Pobjeda, zu veröffentlichen.

Artikel 29 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte legt fest, dass der Urheber das ausschließliche Recht hat, die gleichzeitige, unveränderte und ungekürzte drahtlose Ausstrahlung seines Werkes durch einen anderen Rundfunkveranstalter zu gestatten oder zu untersagen (Recht auf Weiterverbreitung).

Gemäß Art. 192 des Urheberrechtsgesetzes kann der Rechteinhaber im Falle einer Verletzung ausschließlicher Rechte unter anderem gerichtlich beantragen, dass die Rechtsverletzung auf Kosten des Verletzers gemäß Absatz 1 festgestellt und das Urteil über die Rechtsverletzung gemäß Absatz 9 veröffentlicht wird. Da im vorliegenden Fall die Rechtsverletzung durch den Beklagten festgestellt wurde, hat der Kläger gemäß der genannten Bestimmung neben der Feststellung der Rechtsverletzung auch das Recht, unter anderem die Veröffentlichung des Urteils zu beantragen.

Aufgrund der obigen Ausführungen gab das Gericht dem Antrag des Klägers statt und entschied gemäß Artikel 192 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte wie in Absatz II des Urteils entschieden.

Das Gericht stellt fest, dass die Klage in dem Teil unbegründet ist, in dem beantragt wird, dass der Beklagte dem Kläger wegen Urheberrechtsverletzung einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 10.000 € zahlen soll.

Artikel 206 des Obligationenrechts bestimmt Folgendes: (1) Natürliche Personen genießen vollen Persönlichkeitsschutz. (2) Juristische Personen genießen Persönlichkeitsrechte, die nicht auf natürlichen Eigenschaften einer Person beruhen. (3) Der in diesem Gesetz vorgesehene Mindestschutz der Persönlichkeitsrechte kann nicht durch ein anderes Gesetz eingeschränkt werden.

Gemäß Artikel 207 des Obligationenrechts sind die persönlichen Rechte: das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf psychische Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit, das Recht auf Ehre, das Recht auf guten Ruf, das Recht auf Schutz des Privatlebens, das Recht auf Würde, das Recht auf das eigene Bild, das Recht auf die eigene Stimme, das Recht auf Korrespondenz und persönliche Aufzeichnungen, das Recht auf die persönliche Identität, die moralische Komponente des Urheberrechts sowie weitere persönliche Rechte, die in der Verfassung, ratifizierten und veröffentlichten internationalen Verträgen und allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und Sondergesetzen festgelegt sind.

Darüber hinaus sieht Artikel 209 Absatz 1 des Obligationenrechts vor, dass eine Person, deren persönliche Rechte rechtswidrig verletzt wurden, Anspruch auf Schutz vor jeder Person hat, die daran beteiligt war.

Während die Bestimmung des Artikels 210a vorsieht, dass das Gericht im Falle einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten je nach Schwere der Verletzung und den Umständen des Falles eine angemessene Geldentschädigung zuspricht, unabhängig von der Entschädigung für materielle Schäden sowie auch bei deren Fehlen, bestimmt Absatz 2 desselben Artikels, dass das Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf angemessene Entschädigung und deren Höhe alle Umstände des Falles zu berücksichtigen hat, insbesondere Art und Weise der Zufügung und dauerhafte Folgen der Verletzung, das Alter des Verletzten, den Beruf und die allgemeine persönliche Situation des Verletzten, die Tatsache, dass die Parteien versichert sind, die wirtschaftliche Situation des Schädigers und des Verletzten, die Dauer des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs, den Zweck, dem die Geldentschädigung dient, sowie dass sie keine Bestrebungen fördert, die mit ihrem Wesen und ihrem sozialen Zweck unvereinbar sind.

In diesem Teil der Klage begehrt die Klägerin eine Entschädigung für immaterielle Schäden, die sich im Verlust der Exklusivität und einer geringeren Zuschauerzahl widerspiegeln. Die Schadenshöhe von 10.000,00 € wurde durch eine kostenlose Bewertung unter Berücksichtigung der geringeren Zuschauerzahlen ermittelt.

Die Exklusivität der Übertragung ermöglicht es einem Unternehmen, als alleiniger Anbieter bestimmter Inhalte eine größere Zuschauerschaft zu erreichen. Geht die Exklusivität verloren, verschlechtert sich die Marktposition, und der Wettbewerbsvorteil schwindet, was wiederum zu einer Wertminderung der erworbenen Rechte führt. Laut Gerichtsurteil stellt der Verlust der Exklusivität jedoch an sich einen gewöhnlichen Sachschaden dar, da der Wert des Eigentums und der Rechte des Unternehmens – in diesem Fall des Klägers – sinkt. Zudem führt eine geringere Zuschauerzahl als direkte Folge des Exklusivitätsverlusts fast immer zu einem Rückgang der Einschaltquoten, da dem Publikum alternative Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies führt zu geringeren Einnahmen aus Marketing und Werbung und schlägt sich laut Gerichtsurteil in entgangenen Gewinnen nieder, da die Einnahmen ohne den Schadensfall generiert worden wären.

Das Gericht stellt fest, dass im ersten Teil des rechtskräftigen Urteils unbestreitbar festgestellt wurde, dass die Klägerin das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung der betreffenden Veranstaltung hatte und dass die Beklagte das Zugangsrecht gemäß den vorgeschriebenen Regeln nicht beantragt hatte, was sie auch nicht bestritten hat. Da es sich um eine Veranstaltung von großem öffentlichen Interesse handelt, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte – abgesehen von den gesetzlich festgelegten Regeln – nicht berechtigt ist, das gesamte Programm erneut auszustrahlen, und dass sie damit unbestreitbar gegen die Bestimmungen des Artikels 68 des Gesetzes über elektronische Medien sowie gegen die Artikel 29 und 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen und das Urheberrecht der Klägerin durch die erneute Ausstrahlung des betreffenden Programms verletzt hat.

Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Kläger, der gemäß Art. 219 der Zivilprozessordnung die Beweislast trägt, keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass es aufgrund der vorgenannten Rechtsverletzung des Beklagten zu einem Verlust der Exklusivität und einem Rückgang der Zuschauerzahlen gekommen ist. Darüber hinaus war der Kläger verpflichtet zu beweisen, ob der Verlust der Exklusivität, sofern er überhaupt vorlag, unmittelbar zu einem Rückgang der Zuschauerzahlen geführt hat und ob dieser Rückgang einen konkreten finanziellen Schaden verursacht hat. Der Kläger hat weder die früheren Zuschauerzahlen (während der Exklusivität) noch den späteren Rückgang und dessen finanzielle Auswirkungen nachgewiesen. Er hat auch keine Daten zu den Zuschauerzahlen vorgelegt und keine weiteren Beweismittel oder Sachverständigengutachten angeführt. Daher ist das Gericht der Ansicht, dass es nicht seine Aufgabe ist, dies selbst zu entscheiden, sondern dass der Kläger, der in diesem Verfahren durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird, die ihm zugrunde liegenden Behauptungen beweisen muss.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Frage, ob seitens des Beklagten eine rechtswidrige Handlung vorliegt, irrelevant ist, da der Kläger weder nachgewiesen hat, dass ihm infolge dieser Handlung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entstanden ist, noch dass ihm bestimmte Folgen entstanden sind, auf die er sich bezieht (Verlust der Exklusivität | geringere Zuschauerzahl). Daher besteht weder Raum für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 210a, noch besteht für das Gericht die Möglichkeit, eine angemessene finanzielle Entschädigung zuzusprechen.

Dies gilt umso mehr, als es keinen Parameter gibt, anhand dessen das Gericht beurteilen könnte, was eine angemessene Entschädigung darstellt, da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Beweise vorgelegt oder vorgeschlagen hat.

Das Gericht würdigte insbesondere die Behauptungen des Klägers, dass der Beklagte gemäß Artikel 207 | 209 des Urheberrechtsgesetzes eine rechtswidrige Verletzung der ideellen Komponente des Urheberrechts begangen habe, weil er das Neujahrsprogramm ohne Genehmigung erneut ausgestrahlt habe, was letztendlich zu einem immateriellen Schaden für den Kläger geführt habe.

Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Anwendung von Artikel 207 des ZOO, auf den sich der Kläger berief, nicht erforderlich ist, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm im Falle einer Verletzung der in diesem Artikel des Gesetzes genannten Persönlichkeitsrechte ein immaterieller Schaden entstanden ist, sondern seinen Schaden auf den Verlust der Exklusivität bzw. einer geringeren Zuschauerzahl stützt, was ausschließlich einen materiellen Schaden darstellt, den der Kläger trotz alledem nicht nachgewiesen hat.

Aufgrund der obigen Ausführungen wurde wie in Absatz I des Urteils entschieden.

Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß Artikel 150 und 152 Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Das Gericht entschied, dass jede Partei ihre eigenen Verfahrenskosten zu tragen hat, da beide Parteien den Streit teilweise beigelegt haben.

HANDELSGERICHT VON MONTENEGRO

Am 06.04.2026. September XNUMX. Jahr

Richter

Itana Folsäure

RECHTSHINWEIS: Die unzufriedene Partei hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung dieses Urteils Berufung einzulegen. Die Berufung muss über dieses Gericht an das Berufungsgericht von Montenegro in ausreichender Anzahl von Kopien gerichtet werden.

(Radio-Television Nikšić)