Die Regierung hat den Vorschlag angenommen, Šćepanović für eine volle Amtszeit zum Direktor der Polizeiverwaltung zu wählen.

Der Vorschlag wird dem Parlament zur Stellungnahme vorgelegt, woraufhin die Exekutive über die Ernennung von Šćepanović entscheiden wird.

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Šćepanović, Foto: Luka Zeković
Šćepanović, Foto: Luka Zeković
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Die Regierung Montenegros hat heute den Vorschlag angenommen, Lazar Šćepanović für eine volle Amtszeit zum Direktor der Polizeiverwaltung zu wählen, wie „Vijesti“ erfahren hat.

Dieser Vorschlag wird dem Parlament zur Stellungnahme vorgelegt, woraufhin die Exekutive über die Ernennung von Šćepanović entscheiden wird.

Am 16. Dezember gab die Regierung bekannt, dass sie Šćepanović auf Vorschlag des Innenministers Danilo Šaranović in einer elektronischen Sitzung am 15. Dezember für eine weitere Amtszeit zum amtierenden Direktor der Polizeiverwaltung gewählt hat.

Die Polizei wird von einem Direktor geleitet, der dem Innenminister und der Regierung gegenüber für seine Arbeit verantwortlich ist.

Er wird von der Regierung auf Vorschlag des Ministers im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs ernannt, wie im Gesetz über innere Angelegenheiten festgelegt.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Regierung den Vorschlag zur Ernennung des Polizeidirektors dem Parlament (Sicherheitsausschuss) zur Stellungnahme vorlegt.

„Eine Person kann zum Direktor ernannt werden, wenn sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für Beamte und Staatsangestellte mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in Berufen mit einer Ausbildungsstufe VII1 vorweisen kann, davon mindestens fünf Jahre in leitenden Positionen bei der Polizei, im Ministerium, im Verteidigungsministerium oder beim Nationalen Sicherheitsdienst oder mindestens fünf Jahre in einer Position im Justiz- oder Strafverfolgungsbereich“, heißt es in Artikel 15 des Gesetzes über innere Angelegenheiten.

Der Polizeidirektor darf weder zum Zeitpunkt seiner Kandidatur für die Position des Polizeidirektors Mitglied einer politischen Partei sein noch in einer parteipolitischen Funktion tätig sein, noch darf er dies in den fünf Jahren vor Einreichung seiner Kandidatur tun.

Der Polizeidirektor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

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