Die Frist für die Einreichung der Meldung illegaler Bauten im Grundbuch, die am 14. Februar abgelaufen ist, wird um sechs Monate verlängert.
Dies ist durch Änderungen des Gesetzes zur Legalisierung illegaler Bauten (Artikel 48) vorgesehen, das sich im parlamentarischen Verfahren befindet und auf der Tagesordnung der für Anfang Februar anberaumten Sondersitzung steht. Für die Verabschiedung des Gesetzes wurde ein Eilverfahren vorgeschlagen.
Das Gesetz zur Legalisierung illegaler Bauten trat am 14. August des vergangenen Jahres offiziell in Kraft.
„Es wird vorgeschlagen, die Frist für die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung eines illegalen Gebäudes in das Grundbuch zu verlängern. Dies ist die Pflicht des Eigentümers eines illegalen Gebäudes, dessen Gebäude nicht im Grundbuch eingetragen ist. Aufgrund der Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Vermessung und das Katasterwesen mit den Bestimmungen des Legalisierungsgesetzes konnte die Erstellung und Überprüfung des Gutachtens zum Zustand des illegalen Gebäudes durch das Katasteramt nicht fristgerecht erfolgen. Daher wurde es als notwendig erachtet, die Frist für die Einleitung des Eintragungsverfahrens, d. h. für die Erstellung des Gutachtens mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Elementen, zu verlängern“, heißt es in der Erläuterung des Gesetzentwurfs des Ministeriums für Raumplanung, Städtebau und Staatseigentum.
Darüber hinaus wurden, wie vom Ministerium erläutert, Änderungen an Artikel 48 (Frist für die Eintragung im Grundbuch) vorgeschlagen, um ein Verfahren zur Feststellung der Errichtung/Existenz einer Anlage im Weltraum vorzuschreiben, selbst wenn diese auf einem Satellitenbild nicht sichtbar ist (z. B. weil die Anlage von Bäumen oder anderen Hindernissen umgeben ist und auf dem Bild nicht identifiziert werden kann).
„Daher wird vorgeschlagen, dass der Eigentümer der Anlage ein Verfahren einleiten kann, um mit dem obligatorischen Gutachten eines Bausachverständigen nachzuweisen, dass die Anlage vor Juli 2025 in dem Gebiet existierte, und somit die Möglichkeit ihrer Legalisierung sicherzustellen“, erklärte das Ministerium für Raumplanung.
Auch Artikel 50 des Gesetzes wird geändert, wodurch die Frist für die Erstellung von Verzeichnissen illegaler Bauten, die eine Pflicht der Gemeinden ist, von sechs auf 18 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes verlängert wird.
„Die Frist für die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl einer geodätischen Organisation zur Erstellung eines Gutachtens über den Zustand einer illegalen Anlage wird von 6 auf 12 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes verlängert“, heißt es in der Erläuterung zum Gesetzesentwurf.
Es wurde eine Änderung des Artikels 9 vorgeschlagen, die vom Gemeindeverband Montenegros initiiert wurde. Dieser schlug die Abschaffung der besonderen Mindestabstandsregelung für alle Gebäude mit einer Fläche von bis zu 500 m² vor.
Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass ein illegal errichteter Hauptwohnsitz, ein Wohngebäude mit einer Nettofläche von bis zu 200 m² sowie ein Nebengebäude, das die Anforderungen von Artikel 6 dieses Gesetzes erfüllt, legalisiert werden können, sofern sie mindestens 1 m von der Grenze des benachbarten Katastergrundstücks entfernt sind. Für Gebäude mit einer Fläche von über 200 m² gilt ein Mindestabstand von 2 m. Diese Bedingung kann jedoch ein Hindernis im Legalisierungsprozess darstellen, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks seine Zustimmung verweigert, obwohl das Gebäude bereits seit Jahren oder gar Jahrzehnten besteht. Zudem ist eine Änderung der Lage illegal errichteter Gebäude nur mit erheblichen technischen und finanziellen Konsequenzen verbunden.
Das Ministerium erklärt weiter, dass der Vorschlag insbesondere im Hinblick auf die Effizienz des Legalisierungsprozesses als gerechtfertigt angesehen wird und dass daher vorgeschlagen wird, diese Sonderbedingung unabhängig von der Fläche des Objekts, das sich im Legalisierungsprozess befindet, zu streichen.
„Es wurde außerdem ein Gesetzesänderungsverfahren eingeleitet, um eine Lösung zu finden, die die Fortsetzung des Legalisierungsverfahrens für Anlagen ermöglicht, für die bereits nach dem alten Gesetz ein Legalisierungsantrag gestellt wurde und die Verfahren entweder eingestellt oder die Anträge aufgrund der Nichteinhaltung grundlegender städtebaulicher Parameter abgelehnt wurden (was nach der vorherigen Rechtslage Voraussetzung für eine Legalisierungsentscheidung war). Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht die Legalisierung von Anlagen, die auf einem Orthofoto aus dem Jahr 2018 identifiziert werden können und deren Eigentümer seitdem keine An- oder Umbauten vorgenommen haben“, heißt es in der Erklärung.
Es wurde eine Änderung des Artikels 13 vorgeschlagen, die festlegt, dass der Gutachtenbericht über den fertigen Zustand eines illegalen Gebäudes auch Angaben über den Abstand des Gebäudes zu den Grenzen des benachbarten Katastergrundstücks und die Lage des Gebäudes in Bezug auf die Regellinie enthalten muss.
„Die Vermessungsfachleute lehnten dies ab, da für die Erstellung der Studie ein Experte aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung oder Bauwesen hinzugezogen werden müsste und diese Daten nicht Teil der vermessungstechnischen Untersuchungen seien, da die Normgrenze im Planungsdokument festgelegt sei. Angesichts dieser berechtigten Einwände wird vorgeschlagen, die Angabe dieser Informationen aus der Studie zur abgeschlossenen Vermessung des illegalen Bauwerks zu streichen“, erklärte das Ministerium.
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