Das Berufungsgericht von Montenegro hat das Urteil des Obersten Gerichts in Bijelo Polje bestätigt, das Alija Balijagić wegen Mordes an Jovan und Milenka Madžgalj im Dorf Sokolac in Bijelo Polje sowie wegen illegalen Waffenbesitzes und -tragens zu einer einzigen langen Haftstrafe von 40 Jahren verurteilt hat.
Wie das Berufungsgericht mitteilte, wurde die Berufung des Verteidigers des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, mit dem Balijagić des schweren Mordes sowie des illegalen Besitzes und Tragens von Waffen und Sprengstoffen für schuldig befunden wurde.
In der Erklärung heißt es weiter, dass das Urteil dem Angeklagten auch die Sicherheitsmaßnahme der Beschlagnahme eines Jagdgewehrs jugoslawischer Herkunft, Marke „CZ“, Modell „M 93“, Kaliber 12/70, auferlegt habe, das zur Begehung der Straftat verwendet worden sei.
Das Berufungsgericht gab bekannt, dass die Verteidigung gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt hat, wonach Balijagić die Opfer heimtückisch getötet habe. Die Berufung, so hieß es weiter, beanstandete zudem die angeblich unvollständige Sachverhaltsaufklärung, insbesondere hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Das Berufungsgericht stellte jedoch fest, dass das höhere Gericht in Bijelo Polje zu Recht geurteilt hatte, dass Balijagić den Mord heimtückisch begangen hatte.
„Dieses Gericht stellt, wie das erstinstanzliche Gericht, fest, dass in diesem speziellen Fall die Heimtücke im Handeln des Angeklagten sowohl objektive als auch subjektive Elemente des Mordes auf heimtückische Weise enthält“, heißt es in der Erklärung.
In der Erklärung wurde außerdem hinzugefügt, dass kein Umstand im Zusammenhang mit dem Geisteszustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat seine Zurechnungsfähigkeit in Frage stellt.
Das Gericht würdigte, wie bereits angekündigt, insbesondere die Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Untersuchung durch das Sachverständigengremium. Dieses stellte fest, dass Balijagić weder Anzeichen einer akuten noch einer chronischen psychischen Erkrankung noch einer geistigen Behinderung aufwies.
Laut der Erklärung wurde bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten narzisstischen Zügen, mangelndem Einfühlungsvermögen und moralischer Hemmung diagnostiziert, seine kognitiven, Gedächtnis- und Willensfunktionen blieben jedoch erhalten.
Das Berufungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass es keine Grundlage für eine institutionelle Beobachtung von Balijagić zur Feststellung seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit gab, wie in der Berufung beantragt.
Das Berufungsgericht prüfte auch den Teil des Urteils, der sich auf das Strafmaß bezieht, und kam zu dem Schluss, dass das erstinstanzliche Gericht die erschwerenden Umstände richtig eingeschätzt hatte.
Wie in der Erklärung dargelegt, zählen zu den erschwerenden Umständen das bisherige Leben des Angeklagten, seine zahlreichen Vorstrafen, seine Persönlichkeit, seine Neigung zur Begehung von Straftaten sowie die Tatsache, dass ihn zuvor verhängte Sanktionen nicht davon abgehalten haben, künftig Straftaten zu begehen.
Das Gericht berücksichtigte auch die Umstände, unter denen das Verbrechen begangen wurde, sowie Balijagićs Verhalten nach dem Mord.
Das Berufungsgericht erinnerte daran, dass Balijagić nach Begehung der Verbrechen für die staatlichen Behörden nicht erreichbar war, da er geflohen und untergetaucht war.
„Alle diese Umstände zusammengenommen rechtfertigen die Verhängung der Höchststrafe gegen den Angeklagten“, so das Berufungsgericht.
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