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Verfassungsmäßigkeit ohne Epilog

Die unterlassene Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufhebung einer verfassungswidrigen Norm stellt eine Herausforderung für die Rechtsstaatlichkeit dar und lässt die Fragen nach den rechtlichen Konsequenzen und der institutionellen Verantwortung offen.

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Illustration, Foto: Shutterstock
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Das Verfahren des Verfassungsgerichts von Montenegro im Fall der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Grundsteuer, insbesondere des Teils, der sich auf „im Bau befindliche Gebäude“ und „andere Gebäude“ bezieht, wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich der Achtung der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Konsistenz und der Vorhersehbarkeit des verfassungsrechtlichen Schutzes auf.

Obwohl das Verfassungsgericht mit seinem Beschluss vom Dezember 2024 einstimmig das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einleitete und im Laufe des Jahres 2025 zweimal (am 30.04.2025 und am 15.10.2025) einstimmige Beschlüsse zur Aufhebung der strittigen Bestimmungen fasste, stellt das Endergebnis des Verfahrens und die Entscheidung des Verfassungsgerichts, den Beschluss zur Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen nicht zu veröffentlichen, einen Präzedenzfall in der bisherigen Praxis dieses Gerichts dar und erfordert eine sorgfältige institutionelle Analyse.

Abweichung von der etablierten Verfassungsgerichtspraxis und Nutzung verfahrensrechtlicher Befugnisse

Nach der bisherigen Praxis des montenegrinischen Verfassungsgerichts war die Einleitung eines Verfassungsprüfungsverfahrens in der Regel ein starkes Indiz für die Erfolgsaussichten der Initiative, während die Entscheidung in der zweiten Verfahrensphase überwiegend deklaratorischer Natur war. In fast allen Fällen endete das Verfahren mit der Aufhebung der angefochtenen Norm, so auch im vorliegenden Fall.

Nachdem das Gericht jedoch am 30. April 2025 bereits einen einstimmigen Beschluss zur Aufhebung der umstrittenen Bestimmung gefasst hatte, gab es nach unzulässigem Druck seitens des Gemeindeverbandes von Montenegro dem Antrag des Redaktionsausschusses auf Überprüfung dieses Beschlusses statt, setzte das Verfahren aus und nahm es wieder auf, ohne dass neue relevante Tatsachen oder Feststellungen von Bedeutung für den Schutz der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit aufgetreten waren.

Als Grund wird in dem Antrag angegeben, der nur von einem Mitglied und dem Präsidenten der Kommission im Namen der Redaktionskommission unterzeichnet ist (obwohl die Kommission einen Präsidenten und fünf Mitglieder hat), dass „das Gericht nicht alle Bestimmungen des Gesetzes umfassend geprüft hat“, obwohl der Fall zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast fünf Jahren vor dem Verfassungsgericht anhängig war.

Das Vorstehende deutet darauf hin, dass die Art und Weise, wie in diesem Fall die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung beantragt wurde, die Frage aufwirft, ob die verfahrensrechtlichen Befugnisse des Verfassungsgerichts ihrem verfassungsrechtlichen Zweck entsprechend ausgeübt wurden. Dies gilt insbesondere, da die angeführten Gründe im Sinne der Verfahrensordnung keine Grundlage für eine Überprüfung der Entscheidung darstellen.

Daher stellt die Überprüfung eines einstimmigen Beschlusses zur Aufhebung einer umstrittenen Norm ohne das Vorliegen neuer relevanter Tatsachen oder Erkenntnisse eine Ausnahme dar, die einer besonders restriktiven und überzeugenden Begründung bedarf.

Fehlt eine solche Begründung, kann die Wiederholung des Verfahrens und insbesondere die Aussetzung der Zustellung einer bereits ergangenen Entscheidung als unangemessene oder willkürliche Nutzung verfahrensrechtlicher Befugnisse angesehen werden, mit direkten Auswirkungen auf die Dauer und den Erfolg des verfassungsrechtlichen Schutzes, was unter Umständen die Grenzen des legitimen richterlichen Ermessens überschreitet.

Unbegründete Schlussfolgerung über die „Beseitigung der Folgen“ und dauerhafte Auswirkungen auf die Bürger

Obwohl der Gerichtshof in den wiederholten Verfahren die strittigen Bestimmungen am 15.10.2025 erneut aufhob und beschloss, diese Entscheidung am 24.12.2025 zu veröffentlichen, entschied das Verfassungsgericht am 11.12.2025, die Entscheidung über die Aufhebung der strittigen Bestimmungen nicht zu veröffentlichen.

Der Gerichtshof führt als Grund für diese Entscheidung an, dass die strittigen Bestimmungen nach einem Eingriff des Gesetzgebers mit der Verfassung in Einklang gebracht wurden und dass die Folgen ihrer Anwendung somit beseitigt wurden.

Die Bestimmung des Artikels 65 des Gesetzes über das Verfassungsgericht Montenegros unterscheidet jedoch klar zwischen der Harmonisierung eines Gesetzes mit der Verfassung und der Beseitigung der Folgen seiner vorherigen Anwendung. Die Beseitigung der Folgen setzt das Vorhandensein realer und wirksamer Mechanismen zur Behebung bestehender Rechtsverletzungen voraus und nicht lediglich eine normative Änderung für die Zukunft.

Im konkreten Fall waren die beanstandeten Bestimmungen bereits seit langer Zeit in Kraft, zahlreiche individuelle Steuergesetze wurden auf ihrer Grundlage erlassen, und eine beträchtliche Anzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts, seine Entscheidung zur Aufhebung nicht zu veröffentlichen, rechtskräftig abgeschlossen oder noch anhängig. In diesem Zusammenhang enthalten nachfolgende Gesetzesänderungen keine Mechanismen zur Rückerstattung, Revision oder Aufhebung von auf der Grundlage der beanstandeten Norm erlassenen Gesetzen und sehen auch keine andere Form der rechtlichen oder tatsächlichen Entschädigung für Bürger vor, die von der Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen betroffen sind.

Indem das Verfassungsgericht die Entscheidung zur Aufhebung der beanstandeten Norm nicht veröffentlichte, ermöglichte es bewusst, dass die Rechtsfolgen der verfassungswidrigen Bestimmung für Bürgerinnen und Bürger, deren Anwendung bereits Rechtsfolgen hatte oder unweigerlich haben wird, fortbestehen. Dadurch blieben die durch die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen verursachten Rechtsverletzungen nicht nur ungesühnt, sondern wurden verfestigt, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern ein wirksamer Schutz durch das Verfassungsgericht verwehrt wurde.

Uneinheitliche Behandlung vergleichbarer Fälle und formale Aspekte

Besonders wichtig ist es, auf die unterschiedlichen Vorgehensweisen des Verfassungsgerichts von Montenegro in vergleichbaren Fällen hinzuweisen, die dasselbe Gesetz und damit verbundene normative Fragen betreffen.

In den Rechtssachen UI 19/21 und 46/21 kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung zur Aufhebung der angefochtenen Bestimmung nicht veröffentlicht werden würde, da der Gesetzgeber das Gesetz zwischenzeitlich geändert habe und die Folgen seiner Anwendung nach Ansicht des Gerichts beseitigt seien.

Im Gegensatz dazu veröffentlichte das Verfassungsgericht im Fall UI 22/20, der eine andere Bestimmung des Gesetzes über die Grundsteuer betraf, seine Entscheidung im „Amtsblatt von Montenegro“, obwohl der Gesetzgeber die strittige Bestimmung bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht geändert und aus der Rechtsordnung gestrichen hatte.

Der unterschiedliche verfahrenstechnische Ansatz in diesen beiden vergleichbaren Fällen geht nicht mit klaren und vorhersehbaren Kriterien einher, die die uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Nichtveröffentlichung von Entscheidungen erklären würden, obwohl die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in wesentlichen Punkten vergleichbar waren.

Neben dem inhaltlichen Unterschied im Ergebnis wirft der formale Aspekt des Antrags auf Überprüfung der Entscheidung weitere Fragen auf. In den Fällen UI 19/21 und 46/21 wurde der im Namen der Redaktion eingereichte Antrag auf Überprüfung der Entscheidung lediglich von der Vorsitzenden der Redaktion und einem Mitglied der Redaktion unterzeichnet, während im Fall UI 22/20 der Antrag von allen Mitgliedern der Redaktion unterzeichnet wurde.

Dieser Unterschied in der formalen Zusammensetzung des Redaktionsausschusses wirft Fragen hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensvorschriften für die Überprüfung der Entscheidung in den Rechtssachen UI 19/21 und 46/21 auf, insbesondere da der Redaktionsausschuss als Kollektivorgan fungiert. Aus den vorliegenden Unterlagen geht weder hervor, dass der Ausschuss in diesem Fall vollständig besetzt war, noch dass die Zustimmung aller Mitglieder vorlag.

Institutionelle Implikationen und Verantwortung der Inhaber verfassungsrechtlicher Richterämter

Die Vorgehensweise des Verfassungsgerichts in diesem Fall hat weitreichende institutionelle Konsequenzen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein zentraler Mechanismus zum Schutz der Verfassungsmäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit und muss auf klaren, konsistenten und vorhersehbaren Kriterien beruhen.

Die Kombination aus Wiederaufnahme des Verfahrens, Nichtveröffentlichung der Entscheidung und selektiver Anwendung verfahrensrechtlicher Befugnisse hat Auswirkungen, die den Bürgern unmittelbar schaden und gleichzeitig außerhalb ihrer Kontrolle bleiben. Werden verfahrensrechtliche Befugnisse so eingesetzt, dass die Rechtswirkungen verfassungswidriger Normen erhalten bleiben, anstatt sie zu beseitigen, stellt sich die Frage nach der Verantwortung der Inhaber der verfassungsrechtlichen Gerichtsbarkeit für die Folgen solcher Handlungen für die Rechtsordnung und die Bürger.

Fazit

In seiner Gesamtheit verdeutlicht dieser Fall die Gefahr, dass die verfahrensrechtlichen Institutionen der verfassungsrechtlichen gerichtlichen Kontrolle so eingesetzt werden, dass die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt, sondern vielmehr ihre rechtlichen Auswirkungen erhalten bleiben.

Wenn die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung dazu führt, dass die Folgen der Anwendung verfassungswidriger Normen für die Bürger dauerhaft bestehen bleiben und die Überprüfung der Entscheidung ohne klar festgelegte und konsequent angewandte Kriterien erfolgt, stellt ein solches Verhalten eine schwerwiegende Abweichung vom Zweck der verfassungsrechtlichen Gerichtsfunktion dar und wirft Fragen hinsichtlich der Grenzen des Ermessensspielraums der Richter des Verfassungsgerichts auf.

Diese Praxis erfordert eine dringende institutionelle und rechtliche Antwort, denn andernfalls verliert der Schutz durch das Verfassungsgericht seine Funktion als wirksamer Mechanismus zum Schutz der Verfassungsmäßigkeit und der Bürgerrechte.

(Der Autor ist Rechtsanwalt.)

Bonusvideo:

(Die in der Rubrik „Kolumnen“ veröffentlichten Meinungen und Ansichten entsprechen nicht unbedingt der Meinung der „Vijesti“-Redaktion.)